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Art. 69 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Gesamtbescheinigung

Volksbegehren
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Art. 69 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Gesamtbescheinigung

1. Die Gesamtbescheinigung der stimmregisterführenden Stelle muss enthalten

a) den Titel des Volksbegehrens,

b) die Zahl der gültigen Unterschriften,

c) Ort und Datum,

d) die amtliche Eigenschaft der bescheinigenden Person (durch Stempel oder Zusatz),

e) die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person.

2. Die Gesamtbescheinigung ist mit den zugehörigen Unterschriftenlisten zusammenzuheften.

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