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Art. 68 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Referendum; Stimmrechtsbescheinigung

Volksbegehren
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Art. 68 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Referendum; Stimmrechtsbescheinigung

1. Die stimmregisterführende Stelle überprüft die gesetzlichen Vorgaben (Art. 128 und 129 PRG).

2. Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der nicht gestrichenen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt ihren Amtsstempel bei oder gibt ihre amtliche Eigenschaft an.

3. Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenbogen gesamthaft ausgestellt werden.

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