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Art. 65 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Berufsbezeichnung

Wahlen - Gemeinsame Vorschriften
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Art. 65 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung auf dem Wahlzettel gemäss Artikel 59 PRG richtet sich nach der Berufsangabe auf dem Wahlvorschlag (Art. 66 Abs. 4 PRG).

Die Staatskanzlei legt die Berufsbezeichnung auf dem Wahlzettel abschliessend fest.

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