141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 65 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Berufsbezeichnung
Wahlen - Gemeinsame Vorschriften
Art. 65 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung auf dem Wahlzettel gemäss Artikel 59 PRG richtet sich nach der Berufsangabe auf dem Wahlvorschlag (Art. 66 Abs. 4 PRG).
Die Staatskanzlei legt die Berufsbezeichnung auf dem Wahlzettel abschliessend fest.