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Art. 64 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

Wahlen - Mehrheitswahlen
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Art. 64 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

1. Die Namensliste gemäss Artikel 104 PRG enthält für jede Person die folgenden Angaben

a. Familien- und Vornamen,

b. Geburtsjahr,

c. Wohnort,

d. gegebenenfalls den Vermerk «bisher»,

e. die Partei oder Gruppierung, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat.

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