141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 64 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)
Wahlen - Mehrheitswahlen
Art. 64 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)
1. Die Namensliste gemäss Artikel 104 PRG enthält für jede Person die folgenden Angaben
a. Familien- und Vornamen,
b. Geburtsjahr,
c. Wohnort,
d. gegebenenfalls den Vermerk «bisher»,
e. die Partei oder Gruppierung, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat.