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Art. 62 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Bereinigung der Wahlvorschläge

Wahlen - Verhältniswahlen
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Art. 62 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Bereinigung der Wahlvorschläge

1. Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner kann insbesondere Bezeichnungen im Wahlvorschlag oder Listenbezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können (Art. 72 PRG).

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