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Art. 61 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Technische Hilfsmittel
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Art. 61 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

1. Präzisionswaagen und Zählmaschinen sind für die maschinelle Auszählung zugelassen.

2. Unmittelbar vor der Auszählung muss anhand einer bekannten Anzahl von Wahl- oder Stimmzetteln (von jeder Sorte 100 oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert bestimmt werden.

3. Der Referenzwert wird periodisch und nach Abschluss der Auszählung überprüft.

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