141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 61 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Technische Hilfsmittel
Art. 61 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)
1. Präzisionswaagen und Zählmaschinen sind für die maschinelle Auszählung zugelassen.
2. Unmittelbar vor der Auszählung muss anhand einer bekannten Anzahl von Wahl- oder Stimmzetteln (von jeder Sorte 100 oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert bestimmt werden.
3. Der Referenzwert wird periodisch und nach Abschluss der Auszählung überprüft.