141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 60 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
Art. 60 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne
1. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einem Abstimmungsraum (Art. 52 Abs. 1 Bst. a PRG) wird der Urnendienst durch zwei Mitglieder des Stimmausschusses ausgeübt.
2. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einer Gemeindeamtsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b PRG) wird der Urnendienst durch zwei Stimmausschussmitglieder oder zwei gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogene Gemeindeangestellte ausgeübt.