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Art. 60 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
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Art. 60 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne

1. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einem Abstimmungsraum (Art. 52 Abs. 1 Bst. a PRG) wird der Urnendienst durch zwei Mitglieder des Stimmausschusses ausgeübt.

2. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einer Gemeindeamtsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b PRG) wird der Urnendienst durch zwei Stimmausschussmitglieder oder zwei gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogene Gemeindeangestellte ausgeübt.

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