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Art. 6 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Aufbewahrung der Antwortcouverts

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
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Art. 6 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Aufbewahrung der Antwortcouverts

Die bei der Gemeinde eingelangten Antwortcouverts sind bis zum Beginn der Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen gemäss Artikel 8 ungeöffnet und an einem gesicherten Ort aufzubewahren.

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