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Art. 59 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Öffnungszeiten

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
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Art. 59 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Öffnungszeiten

1. Stehen mehrere Abstimmungsräume zur Verfügung, so kann der Gemeinderat für Nebenräume den Schluss der Stimmabgabe auf einen früheren Zeitpunkt als für die Haupträume festsetzen.

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