Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.112 PRVODPRDP CH-BE

Art. 58 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Urnen

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Urnen

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, so kann für jeden Wahl- oder Abstimmungsvorgang eine besondere Urne aufgestellt werden. Die Urnen sind für jeden Wahl- oder Abstimmungsvorgang mit deutlichen Aufschriften zu versehen.

← Art. 57 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) Geltungsbereich Art. 59 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →