141.112
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CH-BE
Art. 57 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Ausstattung
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
Art. 57 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Ausstattung
1. Die Gemeinde sorgt für die Einrichtung der Abstimmungsräume. Unerlässlich sind zwei Urnen, von denen eine für die Aufnahme der Stimmrechtsausweise, die andere für die Aufnahme der Wahl- oder Stimmzettel bestimmt ist.
2. Sie sorgt dafür, dass die Wahl- oder Stimmzettel, die nötigen Exemplare Wahl- und Abstimmungsvorschriften sowie die Protokollformulare zur Verfügung des Stimmausschusses in den Abstimmungsräumen bereitliegen.