Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.112 PRVODPRDP CH-BE

Art. 57 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Ausstattung

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Ausstattung

1. Die Gemeinde sorgt für die Einrichtung der Abstimmungsräume. Unerlässlich sind zwei Urnen, von denen eine für die Aufnahme der Stimmrechtsausweise, die andere für die Aufnahme der Wahl- oder Stimmzettel bestimmt ist.

2. Sie sorgt dafür, dass die Wahl- oder Stimmzettel, die nötigen Exemplare Wahl- und Abstimmungsvorschriften sowie die Protokollformulare zur Verfügung des Stimmausschusses in den Abstimmungsräumen bereitliegen.

← Art. 56 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) Geltungsbereich Art. 58 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →