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Art. 56 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Standort

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
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Art. 56 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Standort

Die Gemeinde stellt den Abstimmungsraum zur Verfügung. Dieser darf sich nicht in einem Gastwirtschaftsbetrieb befinden.

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