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Art. 55 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Wahrung des Stimmgeheimnisses

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
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Art. 55 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Wahrung des Stimmgeheimnisses

1. Die Gemeinde stellt im Abstimmungsraum die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses nötigen Einrichtungen auf.

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