141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 55 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Wahrung des Stimmgeheimnisses
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
Art. 55 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Wahrung des Stimmgeheimnisses
1. Die Gemeinde stellt im Abstimmungsraum die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses nötigen Einrichtungen auf.