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Art. 54 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Allgemeines
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
Art. 54 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Allgemeines
In den Abstimmungsräumen darf keine Propaganda betrieben werden. Insbesondere dürfen keine Aufrufe oder Wahl- und Stimmempfehlungen verteilt, angeschlagen oder aufgelegt werden.