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Art. 53 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
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Art. 53 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1. Die Gemeinden können den Versand des Werbematerials an Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Ausland auf diejenigen Personen beschränken, welche das Werbematerial schriftlich angefordert haben.

2. Gemeinden, welche die Zustellung einschränken wollen, stellen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern rechtzeitig eine entsprechende Bestellkarte zu.

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