Art. 51 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Gemeinsamer Versand von Werbematerial
Art. 51 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Gemeinsamer Versand von Werbematerial
1. Der gemeinsame Versand wird für alle Beteiligten zu den gleichen Bedingungen durchgeführt. Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter legt die Bedingungen zur Teilnahme am Versand des Werbematerials fest und veröffentlicht sie spätestens fünf Wochen vor dem Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge im Amtsblatt.
2. Parteien oder Gruppen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Versand als angemeldet. Falls sie in einem oder mehreren Wahlkreisen auf die Teilnahme verzichten möchten, ist eine fristgerechte Abmeldung beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erforderlich.
3. Beteiligte werden durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn
a) sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben,
b) das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht oder
c) das Werbematerial kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbogen enthält.