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Art. 49 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 2. Druck der Wahlzettel für die Wahl des Grossen Rates und des Bernjurassischen Rates

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
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Art. 49 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 2. Druck der Wahlzettel für die Wahl des Grossen Rates und des Bernjurassischen Rates

Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt lässt nach den Weisungen der Staatskanzlei Wahlzettel für sämtliche Listen drucken. Die Listenvertretungen können auf eigene Kosten zusätzliche Exemplare der Wahlzettel mit Vordruck herstellen lassen.

Der Listenvertretung ist während wenigstens eines Tages Gelegenheit zu geben, die Druckfahne durchzusehen und zuhanden des für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramtes Bemerkungen anzubringen.

Ausserdem werden Wahlzettel ohne Vordruck und eine kurze Wahlanleitung hergestellt.

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