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Art. 48 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Wahl- und Abstimmungsmaterial 1. Herstellung

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
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Art. 48 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Wahl- und Abstimmungsmaterial 1. Herstellung

1. Der Kanton stellt den Gemeinden das Papier sowie eine Vorlage zur Produktion der Stimmrechtsausweise zur Verfügung. Die Gemeinden drucken die Stimmrechtsausweise.

2. Die Gemeinden können die Stimmrechtsausweise auf eigene Kosten herstellen.

3. Die Unterlagen gemäss Artikel 45 Buchstaben b bis e PRG werden vom Kanton, das Antwort- und das Stimmcouvert gemäss Artikel 45 Buchstabe f PRG werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt.

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