Art. 47 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Stimmrechtsausweis
Art. 47 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Stimmrechtsausweis
1. Der Stimmrechtsausweis enthält mindestens die folgenden Angaben
a) Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsjahr, Adresse der oder des Stimmberechtigten,
b) Auskunft darüber, bei welchen Wahlen oder Abstimmungen die oder der betreffende Stimmberechtigte teilnehmen darf,
c) Datum der Wahl oder Abstimmung.
2. Die Stimmrechtsausweise der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer enthalten keine Angaben zum Geburtsjahr.
3. Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der stimmregisterführenden Stelle ein Doppel verlangen. Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss gestellt werden.
4. Das Doppel des Stimmrechtsausweises darf der oder dem Stimmberechtigten nur gegen Vorweisung des Passes oder der Identitätskarte und gegen Quittung ausgestellt werden. Es ist als «Doppel» zu kennzeichnen.
5. Für den Ersatz von Antwortcouverts gilt die Bestimmung von Absatz 3 sinngemäss.