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Art. 46 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 6. Benützung der Urnen vom Vortag
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
Art. 46 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 6. Benützung der Urnen vom Vortag
1. In Abstimmungsräumen, in denen schon am Vortrag die Stimmabgabe möglich war, können am Wahl- oder Abstimmungstag dieselben Urnen benützt werden.
2. In der Zwischenzeit sind die Urnen versiegelt oder plombiert und sicher aufzubewahren. Sie dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Abstimmung wieder bereitgestellt werden.
3. Der Stimmausschuss darf vom Inhalt der Urnen keine Kenntnis nehmen.