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Art. 45 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 5. Orientierung und Überwachung der Stimmabgabe

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
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Art. 45 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 5. Orientierung und Überwachung der Stimmabgabe

1. Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten informieren die Stimmberechtigten nötigenfalls über das Verfahren bei der Stimmabgabe.

2. Sie nehmen nicht Stellung zum Inhalt der Stimmabgabe. Vorbehalten bleibt die Unterstützung gemäss Artikel 2.

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