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CH-BE
Art. 44 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 4. Prüfung des Stimmrechtsausweises
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
Art. 44 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 4. Prüfung des Stimmrechtsausweises
1. Jede Person, die einen auf ihren Namen lautenden Stimmrechtsausweis vorzeigt, ist zur Stimmabgabe zuzulassen. Bestehen Zweifel an der Stimmberechtigung einer Person, verlangen der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten von der betroffenen Person, dass sie ein zusätzliches Ausweisdokument wie den Pass, die Identitätskarte, den Führerausweis, das Halbtax-Abonnement oder ein ähnliches Dokument vorweist.
2. Nach Prüfung durch den Stimmausschuss oder die beigezogenen Gemeindeangestellten wird der Stimmrechtsausweis in die dafür bestimmte Urne gelegt.
3. Der Ausschluss von der Stimmabgabe gemäss Artikel 13 Absatz 3 PRG ist im Protokoll festzuhalten.