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CH-BE
Art. 43 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 3. Öffnung und Schliessung der Abstimmungsräume
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
Art. 43 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 3. Öffnung und Schliessung der Abstimmungsräume
Der Abstimmungsraum ist zur festgesetzten Zeit pünktlich zu öffnen und zu schliessen.
Eine Stimmabgabe nach Schliessung des Abstimmungsraums ist grundsätzlich nicht gestattet. Zur Stimmabgabe nach Schliessung des Abstimmungsraums ist nur zugelassen, wer vor der Schliessung zur Stimmabgabe eingetroffen ist.