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Art. 43 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 3. Öffnung und Schliessung der Abstimmungsräume

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
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Art. 43 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 3. Öffnung und Schliessung der Abstimmungsräume

Der Abstimmungsraum ist zur festgesetzten Zeit pünktlich zu öffnen und zu schliessen.

Eine Stimmabgabe nach Schliessung des Abstimmungsraums ist grundsätzlich nicht gestattet. Zur Stimmabgabe nach Schliessung des Abstimmungsraums ist nur zugelassen, wer vor der Schliessung zur Stimmabgabe eingetroffen ist.

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