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Art. 42 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 2. Vieraugenprinzip

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
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Art. 42 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 2. Vieraugenprinzip

1. Alle Vorgänge, die einen Einfluss auf das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung haben können, werden durch mindestens ein weiteres Mitglied des Stimmausschusses überwacht oder kontrolliert.

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