141.112
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CH-BE
Art. 42 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 2. Vieraugenprinzip
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
Art. 42 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 2. Vieraugenprinzip
1. Alle Vorgänge, die einen Einfluss auf das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung haben können, werden durch mindestens ein weiteres Mitglied des Stimmausschusses überwacht oder kontrolliert.