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Art. 40 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Instruktion

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
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Art. 40 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Instruktion

Die Gemeinde stellt die rechtzeitige Instruktion des Stimmausschusses und der gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten vor dem Urnengang sicher.

Die Instruktion beinhaltet neben der Erläuterung der ordentlichen Aufgaben (Art. 9 bis 19) insbesondere auch Hinweise auf die Wahrung des Stimmgeheimnisses und das Verbot des vorzeitigen Bekanntgebens von Wahl- und Abstimmungsergebnissen.

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