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Art. 39 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Dispensation von nicht ständigen Mitgliedern

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
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Art. 39 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Dispensation von nicht ständigen Mitgliedern

1. Bei Vorliegen eines Dispensationsgrundes gemäss Artikel 37 Absatz 3 PRG kann die zuständige Gemeindebehörde das aufgebotene Mitglied von der Pflicht zur Mitwirkung im Stimmausschuss ausnehmen.

2. Das Gesuch um Dispensation ist innert zehn Tagen seit Empfang der Wahlanzeige oder seit dem nachträglichen Eintritt des Dispensationsgrundes schriftlich an den Gemeinderat zu richten.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[7].

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