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Art. 38a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Beigezogene Gemeindeangestellte

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
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Art. 38a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Beigezogene Gemeindeangestellte

1. Die zuständige Gemeindebehörde teilt die Namen der gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stimmausschusses schriftlich mit.

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