141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 38a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Beigezogene Gemeindeangestellte
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
Art. 38a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Beigezogene Gemeindeangestellte
1. Die zuständige Gemeindebehörde teilt die Namen der gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stimmausschusses schriftlich mit.