141.112
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CH-BE
Art. 38 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Stimmkreise mit mehreren Gemeinden
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Stimmausschüsse
Art. 38 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Stimmkreise mit mehreren Gemeinden
1. Sind mehrere Gemeinden zu einem Stimmkreis vereinigt, wird der Stimmausschuss vom Gemeinderat der Gemeinde gewählt, die Sitz des Stimmkreises ist.
2. Im Stimmausschuss sind alle Gemeinden mit wenigstens einem Mitglied vertreten.