Art. 37 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Wahl der Stimmausschüsse
Art. 37 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Wahl der Stimmausschüsse
Das Gemeindereglement bestimmt, ob der Stimmausschuss oder einzelne seiner Mitglieder als ständige Kommission auf Amtsdauer gewählt werden oder ob und inwieweit der Ausschuss für jede Wahl oder Abstimmung neu zu bestellen ist.
In Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten weist ein Stimmausschuss mindestens drei ständige oder nicht ständige Mitglieder auf.
Bei der Bestellung des ständigen Stimmausschusses ist auf die Parteiverhältnisse in der Gemeinde angemessen Rücksicht zu nehmen. Die gewählten Mitglieder erhalten eine persönliche Wahlanzeige.
Jedem Stimmausschuss steht eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsident vor, ein weiteres Mitglied amtet als Sekretärin oder Sekretär.
Die Gemeinden erweitern ihre Stimmausschüsse bei Abstimmungstagen mit mehreren Vorlagen oder bei Wahlen, wenn dies zur raschen Ermittlung und Meldung der Ergebnisse notwendig ist.
Die Zusammensetzung des Stimmausschusses ist bei jeder Änderung zu veröffentlichen. Die Bekanntgabe im Internet genügt.