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CH-BE
Art. 36 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Gemeinderat
Art. 36 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)
1. In jeder Einwohner- und jeder gemischten Gemeinde ernennt der Gemeinderat die Stimmausschussmitglieder.
2. Im Übrigen sorgt er
a für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten,
b für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume,
c für die allfällige Entschädigung der Stimmausschussmitglieder,
d für eine rasche und zuverlässige Ermittlung der Ergebnisse.
3. Wird eine kleine Gemeinde einem andern Stimmkreis zugeteilt (Art. 38 Abs. 2 PRG), so verbleiben diese Aufgaben weiterhin ihrem Gemeinderat.