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Art. 36 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Gemeinderat
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Art. 36 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

1. In jeder Einwohner- und jeder gemischten Gemeinde ernennt der Gemeinderat die Stimmausschussmitglieder.

2. Im Übrigen sorgt er

a für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten,

b für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume,

c für die allfällige Entschädigung der Stimmausschussmitglieder,

d für eine rasche und zuverlässige Ermittlung der Ergebnisse.

3. Wird eine kleine Gemeinde einem andern Stimmkreis zugeteilt (Art. 38 Abs. 2 PRG), so verbleiben diese Aufgaben weiterhin ihrem Gemeinderat.

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