141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 33 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Prüfung der Wahlvorschläge
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Regierungsstatthalterämter
Art. 33 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Prüfung der Wahlvorschläge
Das Regierungsstatthalteramt prüft die Wahlvorschläge und Anmeldungen, soweit diese bei ihm einzureichen sind, und sorgt für die Behebung von Mängeln.