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Art. 33 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Prüfung der Wahlvorschläge

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Regierungsstatthalterämter
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Art. 33 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Prüfung der Wahlvorschläge

Das Regierungsstatthalteramt prüft die Wahlvorschläge und Anmeldungen, soweit diese bei ihm einzureichen sind, und sorgt für die Behebung von Mängeln.

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