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CH-BE
Art. 32 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 3. Ermittlung der Ergebnisse
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Staatskanzlei
Art. 32 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 3. Ermittlung der Ergebnisse
Die Staatskanzlei ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufgrund der Meldungen der Regierungsstatthalterämter und der Gemeindeprotokolle.
Sie kann mangelhafte Protokolle selbst berichtigen oder diese zur Berichtigung und Vervollständigung an die Gemeinde zurückschicken.
Gestützt auf die Bereinigung und Zusammenstellung der Protokolle erstattet sie dem Regierungsrat Bericht über die kantonalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.