Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.112 PRVODPRDP CH-BE

Art. 32 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 3. Ermittlung der Ergebnisse

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Staatskanzlei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 3. Ermittlung der Ergebnisse

Die Staatskanzlei ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufgrund der Meldungen der Regierungsstatthalterämter und der Gemeindeprotokolle.

Sie kann mangelhafte Protokolle selbst berichtigen oder diese zur Berichtigung und Vervollständigung an die Gemeinde zurückschicken.

Gestützt auf die Bereinigung und Zusammenstellung der Protokolle erstattet sie dem Regierungsrat Bericht über die kantonalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

← Art. 31 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) Geltungsbereich Art. 33 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →