141.112
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CH-BE
Art. 31 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 2. Weisungen
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Staatskanzlei
Art. 31 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 2. Weisungen
Die Staatskanzlei erlässt die für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen nötigen Weisungen.