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Art. 31 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 2. Weisungen

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden - Staatskanzlei
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Art. 31 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 2. Weisungen

Die Staatskanzlei erlässt die für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen nötigen Weisungen.

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