Art. 3 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Antwort- und Stimmcouverts 1. Gestaltung
Art. 3 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Antwort- und Stimmcouverts 1. Gestaltung
1. Das Antwortcouvert der Gemeinden wird als Couvert mit einem separaten Stimmcouvert ausgestaltet.
2. Das Antwortcouvert oder der Stimmrechtsausweis enthält die folgenden Angaben
a. eine Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe gemäss den Artikeln 4 und 7,
b. den Hinweis, dass die Unterschrift eigenhändig auf den Stimmrechtsausweis gesetzt werden muss,
c. die Hinweise
1. auf Artikel 282 Ziffer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung teilnimmt, sowie
2. auf Artikel 282bis StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt,
d. soweit die Gemeinde das Porto nicht übernimmt, den Hinweis, dass das Antwortcouvert zu frankieren ist,
e. Angaben zu den Öffnungszeiten des Abstimmungsraums am Wahl- und Abstimmungstag,
f. den Zeitpunkt der letzten Leerung des von der Gemeinde bezeichneten Briefkastens (Art. 16 Abs. 2 PRG).
3. Als Stimmcouvert wird ein neutrales, mit dem Aufdruck «Wahl- und Stimmzettel» versehenes Couvert verwendet. Der Aufdruck von ergänzenden Hinweisen zum Vorgehen bei der brieflichen Stimmabgabe ist erlaubt.
4. Das Antwortcouvert oder der Stimmrechtsausweis für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer enthält die in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Angaben sowie den Hinweis, dass die Antwortcouverts zu frankieren sind.