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Art. 29 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Mitteilungspflicht in eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Information und Berichterstattung
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Art. 29 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Mitteilungspflicht in eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen

1. Der Regierungsrat teilt der Bundeskanzlei die provisorischen und die bereinigten Ergebnisse eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen gemäss Artikel 14 und 52 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)[6] mit.

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