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Art. 28 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Berichterstattung über die Grossratswahlen und die Wahlen des Bernjurassischen Rates

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Information und Berichterstattung
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Art. 28 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Berichterstattung über die Grossratswahlen und die Wahlen des Bernjurassischen Rates

Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat Bericht über die Grossratswahlen.

Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Wahlen des Bernjurassischen Rates.

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