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Art. 28 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Berichterstattung über die Grossratswahlen und die Wahlen des Bernjurassischen Rates
Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Information und Berichterstattung
Art. 28 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Berichterstattung über die Grossratswahlen und die Wahlen des Bernjurassischen Rates
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat Bericht über die Grossratswahlen.
Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Wahlen des Bernjurassischen Rates.