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Art. 27 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Wahlanzeige bei Grossratswahlen
Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Information und Berichterstattung
Art. 27 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Wahlanzeige bei Grossratswahlen
1. Bei Grossratswahlen zeigt die Staatskanzlei den Gewählten die Wahl an.