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CH-BE
Art. 26 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Wahlanzeige bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen
Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Information und Berichterstattung
Art. 26 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Wahlanzeige bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen
Bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen teilt der Regierungsrat das amtlich festgestellte Ergebnis der Wahl den Gewählten, dem Grossen Rat und bei Ständeratswahlen auch dem Bundesrat und dem Sekretariat des Ständerates mit.