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CH-BE
Art. 25 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Ergebnisses
Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Nachzählung
Art. 25 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Ergebnisses
Die Staatskanzlei kann das Ergebnis eines einzelnen Stimmkreises nachzählen lassen, wenn sie begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit hat.
Sie kann die Nachzählung durch die Gemeinde vornehmen lassen oder selbst vornehmen.