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Art. 22 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 3. Verfahren

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Nachzählung
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Art. 22 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 3. Verfahren

1. Die Nachzählung wird in der Regel von den Stimmausschüssen der Gemeinden an dem vom Regierungsrat bezeichneten Nachzählungstag ohne Unterbruch durchgeführt.

2. Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Nachzählung den Regierungsstatthalterämtern und stellen das Nachzählungsprotokoll der Staatskanzlei zu. Die Regierungsstatthalterämter melden die Ergebnisse der Nachzählung an die Staatskanzlei.

3. Die Staatskanzlei ermittelt aufgrund der Meldungen der Regierungsstatthalterämter und der Nachzählungsprotokolle das definitive Ergebnis der Nachzählung.

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