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Art. 21 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - 2. Inhalt

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Nachzählung
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Art. 21 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · 2. Inhalt

1. Die Nachzählung beschränkt sich auf die Überprüfung der Gültigkeit der Wahl- und Stimmzettel und auf jene Abstimmungsfragen oder Wahlergebnisse, bei denen das Ergebnis sehr knapp ausgefallen ist.

2. Bei der Nachzählung werden die Wahl- und Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der Erstauszählung überprüft. Abweichende Entscheide bezüglich der Gültigkeit eines Zettels und eine abweichende Zählung werden protokolliert.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts über die Nachprüfung der elektronischen Stimmabgabe.

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