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Art. 20 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Bei sehr knappen Ergebnissen 1. Anordnung

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Nachzählung
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Art. 20 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Bei sehr knappen Ergebnissen 1. Anordnung

1. Fällt das definitive Ergebnis einer Mehrheitswahl oder einer kantonalen Abstimmung gemäss Artikel 27 PRG sehr knapp aus, so ordnet der Regierungsrat eine Nachzählung an.

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