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Art. 19 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Vorzeitige Auszählung

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
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Art. 19 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Vorzeitige Auszählung

1. Die Gemeinden mit über 1000 Stimmberechtigten können die Urnen am Wahl- bzw. Abstimmungstag für die vorzeitige Auszählung um 8.00 Uhr öffnen.

2. Gemeinden mit über 5000 Stimmberechtigten können die Urnen am Vortag des Wahl- bzw. Abstimmungstages für die vorzeitige Auszählung ab 8.00 Uhr öffnen.

3. Für den Wahl- bzw. Abstimmungstag werden leere Urnen aufgestellt.

4. Die vorzeitige Auszählung findet in einer vom Abstimmungsraum getrennten Örtlichkeit statt.

5. Die Ergebnisse der vorzeitigen Auszählung gemäss den Absätzen 1 und 2 sind bis zum Abschluss der Auszählung am Abstimmungstag geheim zu halten.

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