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CH-BE
Art. 18 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Aufbewahrung und Vernichtung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
Art. 18 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Aufbewahrung und Vernichtung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Die Wahl- und Stimmzettel sowie die Stimmrechtsausweise und die ungültigen brieflichen Stimmabgaben werden verpackt, versiegelt und bei der Gemeindeverwaltung an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Die leeren, die für ungültig erklärten und die nicht abgestempelten Zettel werden separat gebündelt und mit den gültigen Zetteln verpackt.
Die Staatskanzlei informiert die Gemeindeverwaltungen, sobald die Stimmzettel und Stimmrechtsausweise vernichtet werden können.
Die Vernichtung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist zu protokollieren.