Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.112 PRVODPRDP CH-BE

Art. 17 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Protokollierung und Weiterleitung der Protokolle

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Protokollierung und Weiterleitung der Protokolle

1. Der Stimmausschuss hält die Ergebnisse unmittelbar nach Abschluss der Auszählung in einem Protokoll fest; er meldet sie dem zuständigen Regierungsstatthalteramt.

2. Er stellt der Staatskanzlei eine Kopie des Protokolls zu. Bei Grossratswahlen, Nationalratswahlen und Wahlen in den Bernjurassischen Rat übermittelt er die Kopien der Protokolle dem zuständigen Regierungsstatthalteramt.

3. Er übergibt das Protokoll der zuständigen Person bei der Gemeinde, die dieses am Montag nach dem Urnengang nachprüft und bis zur amtlichen Feststellung der Ergebnisse aufbewahrt. Werden nachträglich Unstimmigkeiten im Protokoll festgestellt, sind diese unverzüglich der Staatskanzlei zu melden.

4. Das Protokoll muss nach eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen getrennt die in den Artikeln 9 bis 11 genannten Angaben enthalten.

5. Es wird im Namen des Stimmausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär unterzeichnet.

6. Stimmausschussmitglieder, die mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sind oder Unstimmigkeiten festgestellt haben, bringen ihre Bemerkungen am Schluss des Protokolls an.

← Art. 16 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) Geltungsbereich Art. 18 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →