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Art. 16 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Beurteilung der Gültigkeit von Wahl- oder Stimmzetteln

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
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Art. 16 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Beurteilung der Gültigkeit von Wahl- oder Stimmzetteln

Der gesamte Stimmausschuss oder eine im Voraus dafür bestimmte Gruppe beurteilt die Gültigkeit eines Wahl- oder Stimmzettels sowie alle zweifelhaften Fälle wie schwer leserliche oder falsch geschriebene Namen.

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