141.112
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CH-BE
Art. 15 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Bereinigung der Wahlzettel
Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
Art. 15 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Bereinigung der Wahlzettel
1. Die vom Stimmausschuss vorgenommenen Streichungen und Korrekturen sind mit Rotstift zu kennzeichnen. Bei klar erkennbarem Wählerwillen dürfen die Namen richtiggestellt werden. Weitere Änderungen am Text der Wahlzettel durch den Stimmausschuss sind untersagt.