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Art. 13 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Stimmkreise mit mehreren Abstimmungsräumen

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
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Art. 13 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Stimmkreise mit mehreren Abstimmungsräumen

1. Bestehen in einem Stimmkreis mehrere Abstimmungsräume, so wird das Urnenmaterial in versiegelten Behältnissen unter Begleitung zweier Mitglieder des Stimmausschusses in den Auszählungsraum verbracht, wo die Siegel entfernt und der Inhalt der Urnen aller Räume vermischt werden. Im Anschluss daran beginnt die Auszählung.

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