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Art. 12 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Auszählungsraum

Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
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Art. 12 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Auszählungsraum

1. Der Stimmausschuss versammelt sich zur Auszählung gemäss den Artikeln 9 bis 11 unmittelbar nach Schliessung des Abstimmungsraums in einer dazu geeigneten Örtlichkeit des Stimmkreises.

2. Er führt die Auszählung so rasch wie möglich und ohne Unterbrechung zu Ende.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur vorzeitigen Auszählung.

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