141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Auszählungsraum
Stimmrecht - Wahl- und Abstimmungsergebnisse - Auszählung
Art. 12 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Auszählungsraum
1. Der Stimmausschuss versammelt sich zur Auszählung gemäss den Artikeln 9 bis 11 unmittelbar nach Schliessung des Abstimmungsraums in einer dazu geeigneten Örtlichkeit des Stimmkreises.
2. Er führt die Auszählung so rasch wie möglich und ohne Unterbrechung zu Ende.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur vorzeitigen Auszählung.