Art. 11 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Mehrheitswahlen
Art. 11 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Mehrheitswahlen
1. Bei Mehrheitswahlen ermitteln die Stimmausschüsse in ihren Stimmkreisen
a. die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,
b. die Gesamtzahl der eingelangten Wahlzettel,
c. die Zahl der ausser Betracht fallenden Wahlzettel (leere und ungültige Wahlzettel),
d. die Zahl der in Betracht fallenden Wahlzettel (gültige Wahlzettel),
e. die Zahl der Stimmen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten haben,
f. die Zahl der leeren Stimmen,
g. die Zahl der ungültigen Stimmen,
h. die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c PRG.
2. Sie protokollieren in ihren Stimmkreisen gemäss Stimmregister die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
3. Bei der Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates berechnet die Staatskanzlei das absolute Mehr der Stimmen und ermittelt die Sitzverteilung.
4. Bei der Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ermittelt das für den Verwaltungskreis zuständige Regierungsstatthalteramt das Ergebnis.